Transparente Vergütungsregeln

Transparente Vergütungsregeln sind für uns selbstverständlich. Deshalb finden Sie im Folgenden einen Gesamtüberblick über die Vergütung, die für unsere Beratungstätigkeit entsteht.

 

Vorab sei angemerkt, dass es sich bei der Gebührenvereinbarung nur um die Gebühren bzw. vereinbarten Gebühren für die Beratungstätigkeit handelt. Bei außergerichtlicher bzw. gerichtlicher Tätigkeit wird nach dem Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG) abgerechnet.

 

Bitte beachten Sie außerdem unbedingt die Hinweise zur Kostendeckung durch eine Rechtsschutzversicherung sowie zum Beratungshilfeschein.

 

1. Vergütung für die Beratung (ohne Kostendeckung Rechtsschutzversicherung)

 

Für die außergerichtliche Beratung/Erstberatung vereinbaren die Parteien gem. § 34 Abs. 1 RVG, für ein Erstberatungsgespräch mit Dauer bis zu 30 Minuten eine Pauschalvergütung in Höhe von 95,00 EUR (in Worten: Fünfundneunzig Euro) zuzüglich 19 % Mehrwertsteuer (= Brutto 110,20 €)

 

Dauert das Erstberatungsgespräch länger als 30 Minuten oder wird eine weitere Beratungstätigkeit des Rechtsanwalts erforderlich, so beläuft sich die Vergütung für jede weitere angefangene Viertelstunde auf 47,50 EUR  zuzüglich 19 % Mehrwertsteuer (= Brutto 55,10 €)

 

Die vorstehend vereinbarten Gebühren werden auf die in dieser Angelegenheit für eine eventuell weitere Tätigkeit (außergerichtlich, gerichtlich) entstehenden gesetzlichen Gebühren angerechnet.

 

Diese Vergütungsvereinbarung gilt nur im Verhältnis bei der Abrechnung zwischen Rechtsanwalt und Mandant, wenn keine Rechtsschutzversicherung eingreift.

 

2. Anwendbarkeit der gesetzlichen Vergütung im Übrigen

 

Die unter Nr. 1 vereinbarte Vergütung erfasst nur die Beratung als solche. Im Übrigen bleiben die gesetzlichen Gebühren- und Auslagentatbestände des RVG unberührt. Auch die gesetzlichen Auslagen einschließlich der Umsatzsteuer richten sich weiterhin nach den gesetzlichen Vorschriften des RVG.

 

3. Verauslagte Kosten

 

Soweit der Anwalt im Verlaufe des Mandats Kosten verauslagt, z.B. Gebühren für Meldeamts- und Registeranfragen etc., sind diese vom Auftraggeber auf Anforderung sofort zu erstatten.

 

4. Hinweispflicht

 

Der/die Auftraggeber/in wurde darauf hingewiesen, dass eine eventuell vorhandene Rechtsschutzversicherung das Beratungshonorar möglicherweise gar nicht oder – nach den neuen ARB 2005 – bis zu einem Höchstbetrag von 250,00 €/190,00 € übernimmt und der nicht von der Rechtsschutzversicherung gezahlte Teil der Vergütung für die Beratungstätigkeit von dem/der Auftrageber/in selbst zu tragen ist.

 

5. Beratungshilfe

 

Der/die Auftraggeber/in wurde darauf hingewiesen, dass bei Vorliegen eines entsprechend niedrigen Einkommens das zuständige Amtsgericht nach Vorlage der Unterlagen gegebenenfalls einen Beratungshilfeschein erteilt und die Kosten für die Beratung sodann im Rahmen der Beratungshilfe von der Staatskasse übernommen werden. Hierzu ist der Beratungshilfeschein vor der ersten Beratung vorzulegen sowie ein Unkostenbeitrag in Höhe von 15,00 € zu zahlen.

 

6. Dienstleistungs-Informations-Verordnung (DL-InfoV)

 

Hierzu nehmen wir Bezug auf unseren Aushang im Empfang.